Befugnisse des Zwangsverwalters

BEFUGNISSE DES ZWANGSVERWALTERS


Umfang der Prozeßführungsbefugnis nach Verfahrensaufhebung BGH XII ZR 181/08 Urteil vom 11.08.2010
BGH VIII ZR 301/06  Urteil vom 25.05.2005
ZPO § 51 Abs. 1, ZVG §§ 152 Abs.2, 161

Umfang der Prozeßführungsbefugnis

Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.






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