Zwangsräumung gegen Schuldner

ZWANGSRÄUMUNG GEGEN SCHULDNER


LG Koblenz 2 T 509/10 Beschluss vom vom 04.10.2010
ZVG  § 149 Abs. 2
Rpfleger 2011 S. 228 f

Dem Schuldner ist gem. § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung der ihm und seinem Hausstand belassenen Räume aufzugeben, wenn durch sein Verhalten der Ertrag des Grundstücks nachhaltig gefährdet wird. Hierzu zählt auch eine wesentliche Erschwerung der Tätigkeit des Zwangsverwalters durch den Schuldner selbst oder durch ein Mitglied des Hausstandes.
 






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