Prozesskostenhilfe

PROZESSKOSTENHILFE


Prozesskostenhilfe

BGH V ZB 177/10 Beschluss vom 15.03.2011
 
ZVG §§ 180,182; ZPO§ 114 Satz 1
 
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).
Umfang im Zwangsversteigerungsverfahren
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