Verkehrswert

VERKEHRSWERT


Amtsgericht Gütersloh
11a K 017/11 Beschluss vom22.02.2012

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung der Grundstücke

wird der auf den 23. Februar 2012 bestimmte Versteigerungstermin von Amts wegen aufgehoben, da eine Änderung des für das Flurstück 1353 festgesetzten Verkehrswerts erforderlich geworden ist. Für einen Teil dieses Grundstücks ist durch den Rat der Stadt Gütersloh ein Bebauungsplan aufgestellt worden.


Nach der Rechtsprechung und Literatur ist in Fällen, in denen sich der Wert durch eine Bebaubarkeit oder günstigere Bebaubarkeit des Versteigerungsobjekts wesentlich ändert, eine Überprüfung der Wertfestsetzung verfahrensrechtlich zwingend geboten (u.a.
OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452, und Stöber, Rpfleger 1969,226). Aufgrund der städtebaulichen Planung für einen Teil des Versteigerungsobjekts kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass für das Versteigerungsobjekt ein wesentlich höherer
Verkehrswert festzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rpfleger 2008, 588 (589» muss, wenn das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert ändert, der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden; davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.


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