Zwangsversteigerungsrecht

ZWANGSVERSTEIGERUNGSRECHT

Zwangs-versteigerungsrecht


 

Ein Überblick des Zwangsversteigerungsrechts

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dieser Begrüßungstext am Landgericht Braunschweig gibt nicht die Situation des Schuldners im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wieder.

Auch in schwieriger finanzieller Situation sind Sie nicht chancenlos. Häufig bestehen Möglichkeiten Ihre Immobilie zu retten. Je eher Sie versuchen, das Heft des Handelns in der Hand zu halten, um so größer sind Ihre Chancen.

Wer nicht kämpft hat schon verloren!

Nach einer sorgfältigen und umfassenden Analyse Ihrer Situation erhalten Sie konkrete Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Mein Ziel ist es, kreative und lösungsorientierte Ergebnisse zum Nutzen meiner Mandanten umzusetzen.

Je eher ein Konzept entwickelt wird, umso größer sind die Möglichkeiten bereits die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu vermeiden.

Nicht selten besteht noch die Möglichkeit einer Vereinbarung mit dem Forderungsinhaber. Häufig kann eine Umfinanzierung erreicht werden. Letztlich besteht auch die Möglichkeit durch einen „gesteuerten Verkauf“ vor dem eigentlichen Zwangsversteigerungstermin oder durch einen „gesteuerten Erwerb“ im Termin eine Lösung im Sinne des Schuldners zu finden. Auch hier gilt der Grundsatz, je früher Sie sich der Situation bewusst werden und sich ihr stellen, um so größer sind die Möglichkeiten und Chancen.

Auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gibt es keine Veranlassung nicht weiter zu kämpfen. Der Bundesgerichtshof bezeichnet zu Recht das Zwangsverseigerungsverfahren als formalisiertes Verfahren. Ich nutze die sich daraus für den Schuldner ergebenden Chancen. Dieser für Laien nicht zu durchschauende Formalismus gibt mir die Möglichkeiten selbst bei extrem kurzfristiger Beauftragung vor oder im Verfahren effektiv die Interessen des Schuldners zu vertreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.01.2009  - BvR 2300/07 -  wörtlich ausgeführt:


"Grundsätzlich ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen."

Diese Rechtsprechung des höchsten Deutschen Gerichtes macht deutlich, dass der Schuldner im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht auf die Hilfe der Gerichte bzw. des Rechtspflegers vertrauen kann. Der Schuldner benötigt einen Interessenvertreter, der ausschließlich seine Interessen vertritt.

 

 


 

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