AKTUELLER TIP
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Problematik der fehlenden Zustimmung zu abweichenden Versteigerungsbedingungen ZVG §§ 63 Abs.1 Satz 1, Abs 4; 83 Nr.2; 84 Abs. 1, 33; 83 Nr. 6; 95; ZPO § 765a befasst.
BGH, Beschluss v. 06.06.2024 V ZB 31/23
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes entfällt nur in Ausnahmefällen die Zustimmungsverpflichtung zur Versteigerung mehrerer Miteigentumsanteile ausschließlich im Gesamtausgebot.
In einem sehr umfassenden Podcast hören Sie Ausführungen zu meinem Spezialgebiet, dem Zwangsversteigerungsrecht.
Teil 1
Die Grundzüge des Zwangsversteigerungsrechtes
https://holyhome.podigee.io/72-zwangsversteigerung1
Teil 2
Ablauf der Zwangsversteigerung
https://holyhome.podigee.io/73-zwangsversteigerung2
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang versucht werden darf auf Bietinteressenten einzuwirken. Es ist also Vorsicht geboten.
Der Leitsatz lautet:
"Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen.
Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nach teilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43/23 - LG Mönchengladbach AG Viersen die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen.
Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nach teilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat".
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43/23 - LG Mönchengladbach AG Viersens
KONTAKT
Rechtsanwalt
Klaus F. Hessel
Samlandweg 7
42799 Leichlingen
Telefon
02175 / 88 97 81
Telefax
02175 / 88 97 87
Handy
0176 / 700 741 66
kontakt@hessel-rechtsanwalt.de
oder nutzen Sie mein
Kontaktformular.