WILLKOMMEN BEI

RECHTSANWALT
KLAUS F. HESSEL


Ich freue mich über Ihr Interesse.

Ich berate und vertrete Sie bundesweit kompetent in allen Rechtsangelegenheiten in Zusammenhang mit dem Immobiliarversteigerungsrecht.

Ein Mann in Anzug und Krawatte steht mit verschränkten Armen da.

AKTUELLER TIP

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Problematik der fehlenden Zustimmung zu abweichenden Versteigerungsbedingungen ZVG §§ 63  Abs.1 Satz 1, Abs 4; 83 Nr.2; 84 Abs. 1, 33; 83 Nr. 6; 95; ZPO § 765a befasst.


BGH, Beschluss v. 06.06.2024  V ZB 31/23


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes entfällt nur in Ausnahmefällen die Zustimmungsverpflichtung zur Versteigerung mehrerer  Miteigentumsanteile ausschließlich im Gesamtausgebot.









In einem sehr umfassenden Podcast hören Sie Ausführungen zu meinem Spezialgebiet, dem Zwangsversteigerungsrecht.


Teil 1


Die Grundzüge des Zwangsversteigerungsrechtes


https://holyhome.podigee.io/72-zwangsversteigerung1



Teil 2


Ablauf der Zwangsversteigerung


https://holyhome.podigee.io/73-zwangsversteigerung2







Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang versucht werden darf auf Bietinteressenten einzuwirken. Es ist also Vorsicht geboten.


Der Leitsatz lautet:


"Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen.


Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nach teilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43/23 - LG Mönchengladbach AG Viersen die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen.

 Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nach teilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat".


BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43/23 - LG Mönchengladbach AG Viersens




Überprüfung der Abrechnung in Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren
 
Sowohl während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens als auch nach Abschluss des Vefahrens sollten die Abrechnungen der Banken überprüft werden. Häufig werden verjährte Zinsen, unzulässige Vorfälligkeitsentschädigungen und Maklergebühren zu Lasten des Kunden in Rechnung gestellt.

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